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Revision

Die Revisionsstelle überprüft die Jahresrechnung auf ihre Richtigkeit. Als Revisionsstelle kommt auch eine juristische Person (Treuhandgesellschaft, Revisionsverband) in Betracht. Sie muss qualifiziert und unabhängig sein. Gemäss neuem Recht hängt die Pflicht zur Revision von der Grösse und wirtschaftlichen Bedeutung einer AG oder GmbH ab. Die ordentliche Revision gilt für Gesellschaften, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind, auch für die an der Börse kotierten Gesellschaften, oder falls zwei der drei nachfolgenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erreicht werden:

  • eine Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
  • ein Jahresumsatz von CHF 20 Mio.
  • ein Personalbestand von 50 und mehr im Jahresdurchschnitt

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss die Jahresrechnung lediglich eingeschränkt geprüft werden (Befragungen des Managements, angemessene Detailprüfungen, analytische Prüfungshandlungen). Mit der Zustimmung der Gesellschafter kann auf die Revision verzichtet werden, sofern nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt bestehen.

 
Zuletzt aktualisiert am: 02.10.2009
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