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Einbürgerung

Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Man kann sich bei der Gemeinde und im Kanton um das Schweizer Bürgerrecht bewerben. Diese haben eigene Voraussetzungen für die Einbürgerung, welche zusätzlich zu denjenigen des Bundes (vgl. unten) erfüllt sein müssen.

Wenn Sie die Einbürgerungsbewilligung erhalten wollen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Zwölf Jahre Wohnsitz in der Schweiz (zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Jahre werden doppelt gerechnet)
  • Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse
  • Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen
  • Beachten der schweizerischen Rechtsordnung
  • Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen oder Schweizern (erleichterte Einbürgerung nach insgesamt fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz und nach dreijähriger Ehedauer) sowie Kinder eines schweizerischen Elternteils, die das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besitzen, profitieren von einer erleichterten Einbürgerung.

 
Zuletzt aktualisiert am: 02.10.2009
Osec
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